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   BFH, 15.12.2003 - X B 70/03   

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https://dejure.org/2003,14917
BFH, 15.12.2003 - X B 70/03 (https://dejure.org/2003,14917)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2003 - X B 70/03 (https://dejure.org/2003,14917)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - X B 70/03 (https://dejure.org/2003,14917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 10e Abs. 6; ; FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentsch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Unterlassen eines erforderlichen Hinweises; Schutz vor Überraschungen in der mündlichen Verhandlung; Einbeziehung außer Streit gestellter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die rechtliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    Ein Verstoß kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; vgl. auch Senatsentscheidungen vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944).
  • BFH, 15.03.2002 - X B 175/01

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten;

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    Ein Verstoß kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; vgl. auch Senatsentscheidungen vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    Dabei wird das FG ggf. die Rechtsprechung des Senats zu den Begriffen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen haben (vgl. etwa Senatsentscheidungen vom 22. Januar 2003 X R 45/99, BFH/NV 2003, 760; X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 79/88

    Auf bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    In dieser für die Beteiligten unvorhersehbaren Urteilsbegründung liegt eine das Recht auf Gehör verletzende Überraschungsentscheidung (vgl. zur Überraschungsentscheidung wegen Saldierung Senatsentscheidung vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 45/99

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    Dabei wird das FG ggf. die Rechtsprechung des Senats zu den Begriffen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen haben (vgl. etwa Senatsentscheidungen vom 22. Januar 2003 X R 45/99, BFH/NV 2003, 760; X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 167/01

    Notwendiges BV; Beteiligung an einer KapG

    Auszug aus BFH, 15.12.2003 - X B 70/03
    Ein Verstoß kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; vgl. auch Senatsentscheidungen vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944).
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